Friedrich Nietzsche



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Stiftungsinitiative-Friedrich-Nietzsche“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
lautet der Name: „Stiftungsinitiative-Friedrich-Nietzsche e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Naumburg. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Schaffung aller formellen und
finanziellen Voraussetzungen zur Gründung einer „Friedrich-Nietzsche-
Stiftung“ in Form einer Stiftung des Bürgerlichen Rechts.

(2) Die Initiative des Vereins ist schwerpunktmäßig darauf gerichtet,
ein ausreichendes Stiftungskapital einzuwerben, um zu einem
gegebenen Zeitpunkt allein oder gemeinsam mit weiteren Stiftern
die Friedrich- Nietzsche-Stiftung zu gründen.

(3) Die Arbeitsinhalte und Aufgaben der zu gründenden Friedrich-Niet-
zsche-Stiftung werden wie folgt beschrieben, wobei im Rahmen der end-
gültigen Satzungsfassung Änderungen und Ergänzungen möglich sind:

a) Zweck des Sitftung ist die Würdigung des Schaffens und die Ausein-
andersetzung mit dem geistigen Erbe Friedrich Nietzsches, dessen Leben
und Werk aufgrund seiner Herkunft und Biografie mit Landschaften und
Orten in Sachsen-Anhalt und Mitteldeutschland verbunden ist, sowie die
Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Politik unter
besonderer Berücksichtigung der Verbesserung der Kommunikation und
Information zu Friedrich Nietzsches Werk.

b) Schwerpunktmäßig wird sich die Friedrich-Nietzsche-Stiftung mit
folgenden Aufgaben befassen:

•  Unterstützung bei der Finanzierung und dauernde Unterhaltung des Friedrich-Nietzsche-Dokumentationszentrums in Naumburg mit der Krummel-Bibliothek, des Nietzsche-Hauses in Naumburg sowie der Nietzsche-Gedenkstätte in Röcken
Mitwirkung bei der Vergabe des Friedrich-Nietzsche-Preises durch das Land Sachsen-Anhalt
Die elektronische Aufbereitung und Bereitstellung des Gesamtwerkes von Friedrich Nietzsche sowie der Bestände der Krummel-Bibliothek durch den Aufbau und die Pflege eines elektronisch basierten Kommunikations- und Informationsnetzwerkes
Ausrichtung von interdisziplinären wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen sowie Festveranstaltungen und Ausstellungen zu Leben, Werk und Wirkung Friedrich Nietzsches
Ausrichtung von Veranstaltungen im Bereich Bildung und Erwachsenen-
bildung sowie der Lehrerfortbildung zur Auseinandersetzung mit und Kommunikation über Leben, Werk und Wirkung Friedrich Nietzsches sowie Mitwirkung an der Erarbeitung von Lehr- und Unterrichts-
materialien
Förderung von herkömmlichen und elektronischen Publikationen zu Leben, Werk und Wirkung Friedrich Nietzsches
Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen, die sich mit der Forschung zum Werk Friedrich Nietzsches sowie mit dessen Verbreitung befassen
Schaffung von Möglichkeiten zum künstlerischen und wissenschaftlichen Austausch auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene unter Berücksichtigung der von Friedrich Nietzsche behandelten Themen.

c) Zu den Aufgaben des Dokumentationszentrums werden gerechnet:

•  Erfassung, Erschließung und Aufbereitung von Dokumenten der Nietzsche-Rezeption, ausgehend von der Krummel-Sammlung, die
einen Grundstock des Archivbestandes bildet
Erweiterung der vorhandenen Sammlung von Rezeptionsbelegen in Hinsicht auf die Entstehungszeit, die Objektklassen und die Ursprungsorte:
- Dokumentation der Nietzsche-Rezeption von Nietzsches Lebenszeit
- bis in die Gegenwart,
- Erweiterung der weitgehend auf den deutschen Sprachraum
- beschränkten Sammlung auf die internationale Rezeption,
- Erweiterung über den Bereich der Printmedien hinaus: Kunstwerke,
- Tonträger, Filme, digitale Medien und Gegenstände der Alltagskultur
Ständige bibliothekarische, archivarische und restauratorische Betreuung der Sammlung
Bereitstellung des Sammlungsbestandes für Forschung und Lehre
Geeignete Präsentation der Sammlung in der Öffentlichkeit durch Ausstellungen und Veranstaltungen verschiedenster Art.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittel-
bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver-
wendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die gemeinnützigen
Satzungszwecke unterstützen wollen.

(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag mit Zustimmung des
Vorstandes. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand
steht dem Betroffenen das Recht zu, binnen 14 Tagen Einspruch zu
erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss. Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und bedarf einer
Mehrheit von wenigstens 2/3 der Stimmen. Ausschlussgründe sind
insbesondere ein mehrjähriger Beitragsrückstand und satzungswidriges
Verhalten. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.


§ 5 Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese Beiträge
werden zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten des Vereins
verwendet. Die Höhe, Fälligkeit und Ausnahmen der Beitragszahlungen
werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden
Beitragsordnung geregelt.

(2) Von dem Verein wird zur Erfüllung des Satzungszweckes gem. § 2
ein Sonder-Stiftungs-Fonds "Friedrich-Nietzsche-Stiftung" eingerichtet.
Auf diesem Sonderkonto wird das Stiftungskapital angesammelt und
ausschließlich für den Zweck der Stiftungsgründung verwendet. Alle
Stifter (Spender) sind darauf hinzuweisen, dass die Stiftungen zur
Akkumulation des Grundstockvermögens verwendet werden und steuer-
rechtlich erst dann als Spende berücksichtigungsfähig sind, wenn die
Stiftung gegründet wird. Bis zu jenem Zeitpunkt können keine Spenden-
bescheinigungen ausgestellt werden. Alle Stifter werden regelmäßig
und zeitnah über die Höhe der eingeworbenen Mittel und den Fortgang
der Gründungsaktivitäten unterrichtet. Namentliche Spenden zur Stift-
ungsgründung werden ab einem Betrag von 500,00 EURO angenommen.
Die eingezahlten Beträge werden für die Dauer von vier Jahren für die
Realisierung bereitgehalten. Ist die Realisierung der Stiftungsgründung
in diesem Zeitraum nicht möglich, erhalten die Spender ihre Leistungen
zzgl. Zinsen, jedoch abzüglich Bankkosten zurück.

(3) Kleinere Spenden zur Stiftungsgründung oder Mittel, die aus
Samm lungen oder Aktionen herrühren, werden ebenfalls dem Sonder-
Stiftungs-Fonds zugeführt. Für diese Beträge besteht keine Rück-
zahlungspflicht, so dass schon im Zeitpunkt der Einzahlung Spenden-
bescheinigungen ausgestellt werden können. Sollte die Realisierung
der Stiftungsgründung nicht möglich sein, werden diese Beträge für die
gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet oder im Falle der
Auflösung des Vereins der Nietzsche-Gesellschaft e.V. für gemein-
nützige Zwecke zur Verfügung gestellt.


§ 6 Organe

Organe der Vereinigung sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern, mindestens jedoch
aus 3 Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vor-
sitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer
von 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch den Stellver-
tretenden Vorsitzenden, jeweils allein, gerichtlich oder außergerichtlich
vertreten.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit diese nicht durch die Satzung ausdrücklich einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
- Aufstellung der Tagesordnung;
- Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins;
- Verwaltung des Vermögens entsprechend dem Zweck des Vereins;
- Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlussberichtes.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vor-
standsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet.

(3) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse
im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
In diesem Falle ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des
Vorstandes erforderlich.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Im Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mit-
gliederversammlung statt. Siewird vom Vorstand mit einer Frist
von wenigstens zwei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt
durch Ladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
mittels einfachen Briefes.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf
statt und werden vom Vorstand einberufen. Sie ist ferner einzube-
rufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese
Satzung etwas anderes vorschreiben. Über die Beschlüsse ist eine
vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnende
Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- den Jahresabschlussbericht und die Entlastung des Vorstandes;
- den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr;
- die Festsetzung der Beitragsordnung;
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
- den Beschluss über die Gründung der "Friedrich-Nietzsche-Stiftung".


§ 10 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Die ersten
vier Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung berufen.
Die weiteren Mitglieder des Beirats werden von diesem kooptiert.

(2) Dem Beirat sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und
im Sinne des Stiftungszweckes ausgewiesene Fachleute aus Kultur,
Wissenschaft und Forschung angehören. Ferner sollen auch Körper-
schaften und Institutionen, welche den Vereinszweck unterstützen
wollen und/oder in geografischer Hinsicht mit den Wirkungsstätten
Friedrich Nietzsches verbunden sind, Vertreter in den Beirat ent-
senden.


§ 11 Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand im Rahmen dieser
Vereinssatzung. Er trägt zur Stärkung der Außenwirkung des Vereins
bei und unterstützt die Arbeit des Vereins hinsichtlich öffentlichkeits-
wirksamer Informationen und Arbeitsvorhaben.

(2) Der Beirat berät den Verein bei der Abfassung des Satzungstextes
der Friedrich-Nietzsche-Stiftung und ist vor Verabschiedung der Satzung
anzuhören.


§ 12 Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer des Vereins berufen. Sofern
ein Geschäftsführer berufen ist, ist dieser für alle laufenden Geschäfte
des Vereins ohne grundsätzliche Bedeutung zuständig. Über weitere
Aufgaben, die dem Geschäftsführer übertragen werden können,
entscheidet ein Befugniskatalog, der vom Vorstand zu erstellen ist.


§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem
Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden,
wobei die Mehrheit aller Stimmrechte erforderlich ist.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, übt der
Vorsitzende auch die Funktion des Liquidators aus.

(3) Bei Auflösung des Vereins nach Gründung der Friedrich-Nietzsche-
Stiftung wird das gesamte Vermögen des Vereins der Friedrich-
Nietzsche-Stiftung zur Verfügung gestellt. Sollte der Vereinszweck nicht
erreicht werden oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
wird das Vermögen des Vereins der Nietzsche-Gesellschaft e.V.
übertragen, welche dieses Vermögen für gemeinnützige Zweck im
Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.