• | Unterstützung bei der Finanzierung und
dauernde Unterhaltung des Friedrich-Nietzsche-Dokumentationszentrums in
Naumburg mit der Krummel-Bibliothek, des Nietzsche-Hauses in Naumburg
sowie der Nietzsche-Gedenkstätte in Röcken |
• | Mitwirkung bei der Vergabe des Friedrich-Nietzsche-Preises
durch das Land Sachsen-Anhalt |
• | Die elektronische Aufbereitung und Bereitstellung
des Gesamtwerkes von Friedrich Nietzsche sowie der Bestände der Krummel-Bibliothek
durch den Aufbau und die Pflege eines elektronisch basierten Kommunikations-
und Informationsnetzwerkes |
• | Ausrichtung von interdisziplinären wissenschaftlichen
Tagungen und Kongressen sowie Festveranstaltungen und Ausstellungen zu
Leben, Werk und Wirkung Friedrich Nietzsches |
• | Ausrichtung von Veranstaltungen im Bereich
Bildung und Erwachsenen- bildung sowie der Lehrerfortbildung zur Auseinandersetzung mit und Kommunikation über Leben, Werk und Wirkung Friedrich Nietzsches sowie Mitwirkung an der Erarbeitung von Lehr- und Unterrichts- materialien |
• | Förderung von herkömmlichen und
elektronischen Publikationen zu Leben, Werk und Wirkung Friedrich Nietzsches
|
• | Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen und
kulturellen Institutionen, die sich mit der Forschung zum Werk Friedrich
Nietzsches sowie mit dessen Verbreitung befassen |
• | Schaffung von Möglichkeiten zum künstlerischen
und wissenschaftlichen Austausch auf regionaler, nationaler und internationaler
Ebene unter Berücksichtigung der von Friedrich Nietzsche behandelten
Themen. |
• | Erfassung, Erschließung und Aufbereitung
von Dokumenten der Nietzsche-Rezeption, ausgehend von der Krummel-Sammlung,
die einen Grundstock des Archivbestandes bildet |
• | Erweiterung der vorhandenen Sammlung von Rezeptionsbelegen
in Hinsicht auf die Entstehungszeit, die Objektklassen und die Ursprungsorte:
- Dokumentation der Nietzsche-Rezeption von Nietzsches Lebenszeit - bis in die Gegenwart, - Erweiterung der weitgehend auf den deutschen Sprachraum - beschränkten Sammlung auf die internationale Rezeption, - Erweiterung über den Bereich der Printmedien hinaus: Kunstwerke, - Tonträger, Filme, digitale Medien und Gegenstände der Alltagskultur |
• | Ständige bibliothekarische, archivarische
und restauratorische Betreuung der Sammlung |
• | Bereitstellung des Sammlungsbestandes für
Forschung und Lehre |
• | Geeignete Präsentation der Sammlung in
der Öffentlichkeit durch Ausstellungen und Veranstaltungen verschiedenster
Art. |
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern, mindestens jedoch
aus 3 Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vor-
sitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer
von 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch den Stellver-
tretenden Vorsitzenden, jeweils allein, gerichtlich oder außergerichtlich
vertreten.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit diese nicht durch die Satzung ausdrücklich einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
- Aufstellung der Tagesordnung;
- Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins;
- Verwaltung des Vermögens entsprechend dem Zweck des Vereins;
- Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlussberichtes.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vor-
standsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet.
(3) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse
im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
In diesem Falle ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des
Vorstandes erforderlich.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Im Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mit-
gliederversammlung statt. Siewird vom Vorstand mit einer Frist
von wenigstens zwei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt
durch Ladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
mittels einfachen Briefes.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf
statt und werden vom Vorstand einberufen. Sie ist ferner einzube-
rufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese
Satzung etwas anderes vorschreiben. Über die Beschlüsse ist eine
vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnende
Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- den Jahresabschlussbericht und die Entlastung des Vorstandes;
- den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr;
- die Festsetzung der Beitragsordnung;
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
- den Beschluss über die Gründung der "Friedrich-Nietzsche-Stiftung".
§ 10 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Die ersten
vier Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung berufen.
Die weiteren Mitglieder des Beirats werden von diesem kooptiert.
(2) Dem Beirat sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und
im Sinne des Stiftungszweckes ausgewiesene Fachleute aus Kultur,
Wissenschaft und Forschung angehören. Ferner sollen auch Körper-
schaften und Institutionen, welche den Vereinszweck unterstützen
wollen und/oder in geografischer Hinsicht mit den Wirkungsstätten
Friedrich Nietzsches verbunden sind, Vertreter in den Beirat ent-
senden.
§ 11 Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand im Rahmen dieser
Vereinssatzung. Er trägt zur Stärkung der Außenwirkung des
Vereins
bei und unterstützt die Arbeit des Vereins hinsichtlich öffentlichkeits-
wirksamer Informationen und Arbeitsvorhaben.
(2) Der Beirat berät den Verein bei der Abfassung des Satzungstextes
der Friedrich-Nietzsche-Stiftung und ist vor Verabschiedung der Satzung
anzuhören.
§ 12 Geschäftsführer
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer des Vereins berufen. Sofern
ein Geschäftsführer berufen ist, ist dieser für alle laufenden
Geschäfte
des Vereins ohne grundsätzliche Bedeutung zuständig. Über weitere
Aufgaben, die dem Geschäftsführer übertragen werden können,
entscheidet ein Befugniskatalog, der vom Vorstand zu erstellen ist.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem
Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden,
wobei die Mehrheit aller Stimmrechte erforderlich ist.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, übt
der
Vorsitzende auch die Funktion des Liquidators aus.
(3) Bei Auflösung des Vereins nach Gründung der Friedrich-Nietzsche-
Stiftung wird das gesamte Vermögen des Vereins der Friedrich-
Nietzsche-Stiftung zur Verfügung gestellt. Sollte der Vereinszweck nicht
erreicht werden oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
wird das Vermögen des Vereins der Nietzsche-Gesellschaft e.V.
übertragen, welche dieses Vermögen für gemeinnützige Zweck
im
Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.