Friedrich Nietzsche



Präambel

In der Stiftung engagieren sich weltweit Kräfte aus Politik, Kultur,
Wissenschaft und Wirtschaft für das geistige und kulturelle Erbe von
Friedrich Nietzsche und die Fortentwicklung seiner zentralen Themen,
die auch andere kultur- und sozialwissenschaftliche Strömungen ein-
schließen.


§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Friedrich-Nietzsche-Stiftung“
(2) Die Friedrich-Nietzsche-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung
des privaten Rechts mit dem Sitz in Naumburg
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 2 Stiftungszweck

(1) Stiftungszweck ist die Würdigung des Schaffens und die Ausein-
andersetzung mit dem geistigen Erbe Friedrich Nietzsche´s, dessen
Leben und Werk aufgrund seiner Herkunft und Biografie mit Land-
schaften und Orten in Sachsen-Anhalt und Mitteldeutschland verbunden
ist, sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und
Politik unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung der Kom-
munikation und Information zu Friedrich Nietzsches Werk.

(2) a) Schwerpunktmäßig wird sich die Friedrich-Nietzsche-Stiftung mit folgenden Aufgaben befassen:

•  Unterstützung bei der Finanzierung und dauernde Unterhaltung des Friedrich-Nietzsche-Dokumentationszentrums in Naumburg mit der Krummel-Bibliothek, des Nietzsche-Hauses in Naumburg sowie der Nietzsche-Gedenkstätte in Röcken;
Mitwirkung bei der Vergabe des Friedrich-Nietzsche-Preises durch das Land Sachsen-Anhalt
Die elektronische Aufbereitung und Bereitstellung des Gesamtwerkes von Friedrich Nietzsche sowie der Bestände der Krummel-Bibliothek durch den Aufbau und die Pflege eines elektronisch basierten Kommunikations- und Informationsnetzwerkes
Ausrichtung von interdisziplinären wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen sowie Festveranstaltungen und Ausstellungen zu Leben, Werk und Wirkung Friedrich Nietzsches
Ausrichtung von Veranstaltungen im Bereich Bildung und Erwachsenen-
bildung sowie der Lehrerfortbildung zur Auseinandersetzung mit und Kommunikation über Leben, Werk und Wirkung Friedrich Nietzsches sowie Mitwirkung an der Erarbeitung von Lehr- und Unterrichts-
materialien
Förderung von herkömmlichen und elektronischen Publikationen zu Leben, Werk und Wirkung Friedrich Nietzsches
Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen, die sich mit der Forschung zum Werk Friedrich Nietzsches sowie mit dessen Verbreitung befassen
Schaffung von Möglichkeiten zum künstlerischen und wissenschaftlichen Austausch auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene unter Berücksichtigung der von Friedrich Nietzsche behandelten Themen.

b) Zu den Aufgaben des Dokumentationszentrums werden gerechnet:

•  Erfassung, Erschließung und Aufbereitung von Dokumenten der Nietzsche-Rezeption, ausgehend von der Krummel-Sammlung, die
einen Grundstock des Archivbestandes bildet
Erweiterung der vorhandenen Sammlung von Rezeptionsbelegen in Hinsicht auf die Entstehungszeit, die Objektklassen und die Ursprungsorte:
- Dokumentation der Nietzsche-Rezeption von Nietzsches Lebenszeit
- bis in die Gegenwart,
- Erweiterung der weitgehend auf den deutschen Sprachraum
- beschränkten Sammlung auf die internationale Rezeption,
- Erweiterung über den Bereich der Printmedien hinaus: Kunstwerke,
- Tonträger, Filme, digitale Medien und Gegenstände der Alltagskultur
Ständige bibliothekarische, archivarische und restauratorische Betreuung der Sammlung
Bereitstellung des Sammlungsbestandes für Forschung und Lehre
Geeignete Präsentation der Sammlung in der Öffentlichkeit durch Ausstellungen und Veranstaltungen verschiedenster Art.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Friedrich-Nietzsche-Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel-
bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfs-
person i.S.d. § 57 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung (AO), sofern sie
nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweck-
betriebe unterhalten.


§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungs-
geschäft. Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftung eines Stifters
oder Dritter erhöht werden.

(2) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand
ungeschmälert zu erhalten. Zum Ausgleich von Wertverlusten können
Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Vermögensum-
schichtungen sind nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschafts-
führung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirk-
lichung des Stiftungszweckes oder der Steigerung der Stiftungsleistung
dienlich sind. Zum Grundstockvermögen gehören nicht wiederkehrende
Leistungen, es sei denn, dass der Zuwender der Leistung etwas
anderes bestimmt hat.


§ 5 Verwendung der Stiftungserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungs-
vermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur
Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage
zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten
Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung
der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen
Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungs-
vermögen zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit wider-
ruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser
Satzung nicht.


§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind das Direktorium und der Stiftungsbeirat.
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Direktorium und im Stiftungsbeirat
ist nicht zulässig.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie
haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und
Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der
Mitglieder des Direktoriums kann der Stiftungsbeirat eine in ihrer
Höhe angemessenen Entschädigung (Pauschale) beschließen.


§ 7 Direktorium

(1) Das Direktorium besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mit-
gliedern. Er wird vom Stiftungsbeirat auf die Dauer von 5 Jahren
berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. nach Ablauf seiner Amts-
dauer führt das amtierende Direktorium die Geschäfte bis zur
Berufung des neuen Direktoriums fort.

(2) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte einen Direktor und einen
Stellvertretenden Direktor auf die Dauer von 5 Jahren.

(3) Die Mitglieder des Direktoriums können vor Ablauf ihrer Amtszeit
vom Stiftungsbeirat aus wichtigem Grund abberufen werden.


§ 8 Aufgaben des Direktoriums

(1) Das Direktorium leitet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
b) die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
c) die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und
des Tätigkeitsberichtes.

(2) Das Direktorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich
durch den Direktor oder durch den Stellvertretenden Direktor allein.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben
und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann das
Direktorium einen Geschäftsführer bestellen.


§ 9 Beschlussfassung des Direktoriums

(1) Beschlüsse des Direktoriums werden in der Regel auf Sitzungen
gefasst. Das Direktorium wird vom Vorsitzenden oder seinem Stell-
vertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe
der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu
einer Sitzung einberufen.

(2) Das Direktorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
seiner Mitglieder unter ihnen der Direktor oder der Stellvertreter,
anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder
anwesend sind und niemand widerspricht.

(3) Wenn kein Mitglied des Direktoriums widerspricht, können
Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren
gefasst werden. In diesem Falle ist die Zustimmung der Mehrheit
aller Mitglieder des Direktoriums erforderlich.


§ 10 Stiftungsbeirat

(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Dem Stiftungsbeirat gehören an:

a) ein Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt;
b) ein Vertreter der Stadt Naumburg;
c) ein Vertreter der Nietzsche Gesellschaft e.V.;

d) bis zu vier im Sinne des Stiftungszweckes ausgewiesene Fachleute
aus Kultur, Wissenschaft oder Forschung, die von den Mitgliedern des
Stiftungsbeirates für die Dauer von 5 Jahren benannt werden.

e) Spendern und Sponsoren, die mindestens 100.000,00 € in das
Stiftungsvermögen der Friedrich-Nietzsche-Stiftung einbringen,
wird auf Wunsch je ein Sitz im Stiftungsbeirat eingeräumt.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsbeirates und der Stellvertretende
Vorsitzende werden aus dem Kreis des Stiftungsbeirates gewählt.


§ 11 Aufgaben des Stiftungsbeirates

(1) Der Stiftungsbeirat berät, unterstützt und überwacht das
Direktorium im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser
Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie
möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

- Beschlussfassung über die Richtlinien der Stiftungsarbeit;
- Bestellung der Mitglieder des Direktoriums;
- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des
- Tätigkeitsberichtes, sowie Entlastung des Direktoriums.
- Zustimmung zur Neueinrichtung, Veränderung und Beendigung
- von Arbeitsbereichen der Stiftung;
- Angelegenheiten, die ihm vom Direktorium zur Entscheidung
- vorgelegt werden.

(2) Der Stiftungsbeirat soll mindestens einmal im Jahr zu einer
ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche
Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder
das Direktorium dies verlangen. Die Mitglieder des Direktoriums
und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Stiftungs-
beirats beratend teil, sofern der Stiftungsbeirat nichts Gegen-
teiliges beschließt.

(3) Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
seiner Mitglieder anwesend sind.


§ 12 Satzungsänderung

(1) Die Organe der Stiftung können eine Änderung der Satzung
beschließen, wenn die Anpassung an veränderte Verhältnisse
notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem
Wesen nicht geändert werden.

(2) Der Beschluss kann nur auf einer gemeinsamen Sitzung von
Direktorium und Stiftungsbeirat gefasst werden und bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Direktoriums und des
Stiftungsbeirats.

(3) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht
beeinträchtigen und wird erst nach Genehmigung durch die
Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.


§ 13 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern
sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks
nicht mehr sinnvoll erscheint, können die Organe der Stiftung
gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammen-
legung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung
beschließen.

(2) Der Beschluss kann nur auf einer gemeinsamen Sitzung von
Direktorium und Stiftungsbeirat gefasst werden und bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Direktoriums und des
Stiftungsbeirats.

(3) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht
beeinträchtigen und wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungs-
aufsichtsbehörde wirksam.


§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Friedrich-Nietzsche-Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht durch
das Land Sachsen-Anhalt.


§ 15 Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Friedrich-Nietzsche-
Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt Naumburg, die es unmittel-
bar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes
zu verwenden hat.


§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Stiftungs-
aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.